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Fernpendlerbeihilfe für 2014 noch nicht beantragt?

14. Dezember 2015

Fernpendlerbeihilfe für 2014 noch nicht beantragt?

Abwicklung / Antragstellung

Sie können das Formular

  • direkt am Computer ausfüllen und online durch das Anklicken des Feldes “Senden” direkt an die Direktion Finanzen übermitteln >>zur ONLINE – Eingabe
    oder
  • als PDF-Format ausfüllen, ausdrucken und auf dem Postweg oder per Fax übermitteln. >>PDF Formular zum Ausfüllen

Wer wird gefördert?

Fernpendlerinnen und Fernpendler, die regelmäßig direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort hin und zurück fahren und hierbei die maßgebliche einfache Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes mindestens 25 km beträgt.

Als für die Ermittlung der Beihilfe maßgebliche Entfernung gilt ausschließlich die mittlere Entfernung in Straßenkilometern zwischen diesen Gemeinden auf der Grundlage eines beim Amt der Oö. Landesregierung vorhandenen Datenbestandes.

Wie wird gefördert?

Die Ansuchen für das jeweilige Kalenderjahr (=Beantragungsjahr) sind im folgenden Kalenderjahr beim Amt der Oö. Landesregierung, Landhausplatz 1, 4021 Linz einzureichen.

Spätester Einreichungstermin ist der 31. Dezember dieses Jahres (Beispiel: Ansuchen für das Pendeljahr 2014 sind bis spätestens 31. Dezember 2015 einzubringen usw.)

Die Höhe der Beihilfe ist entfernungsabhängig und wird anteilig nach Pendelmonaten, für welche die Voraussetzungen gemäß den Förderungsrichtlinien erfüllt sind, ermittelt.
Bei zwölf anrechenbaren Pendelmonaten beträgt daher die Beihilfe für das Pendeljahr 2014 (Antragstellung im Jahr 2015) bei einer einfachen Entfernung zwischen der Gemeinde des Hauptwohnsitzes und der Gemeinde des Arbeitsortes von mindestens

  • 25 km bis einschl. 49 km: 160 Euro
  • 50 km bis einschl. 74 km: 225 Euro
  • 75 km und darüber: 309 Euro

Die Oö. Landesregierung hat zusätzlich einen ÖKO-Bonus in der Höhe eines 30 prozentigen Zuschlages zur Fernpendlerbeihilfe beschlossen. Dieser Bonus wird bis auf weiteres gewährt, wenn im jeweiligen Jahr, für das die Beihilfe beantragt wird, eine Jahreskarte des OÖVerkehrsverbundes erworben wurde. Die Informationen dazu erhalten wir im direkten Wege, sodass beim Ansuchen keine diesbezüglichen Angaben zu machen sind.

Welche Voraussetzungen müssen erfüllt sein?

Die Hin- und Rückfahrt innerhalb der jeweiligen Kalendermonate (=Pendelmonate) muss regelmäßig direkt zwischen Hauptwohnsitz und Arbeitsort als Tagespendlerin/Tagespendler arbeitstäglich oder als Wochenpendlerin/Wochenpendler erfolgen.
Wochenpendlerinnen/Wochenpendler sind Personen, die innerhalb einer Woche üblicherweise mindestens einmal direkt vom Hauptwohnsitz zum Arbeitsort und zurück fahren und dazwischen mehrere Tage nicht zum Hauptwohnsitz zurückkehren.
Der Hauptwohnsitz, aus dem gependelt wird, muss in Oberösterreich liegen.
Das jährliche Einkommen für Ansuchen für das Pendeljahr 2014 darf 26.000 Euro nicht übersteigen (die Einkommensgrenze erhöht sich für jedes Kind, für das Familienbeihilfe bezogenbzw. für das eine Unterhaltszahlung geleistet wird um 2.600 Euro), wobei

als Jahreseinkommen im Sinne der Richtlinien gilt:

  1. bei nichtselbständigen Erwerbstätigen: Grundsätzlich die aus dem/den Jahreslohnzettel/n des jeweiligen Arbeitgebers bzw. bei Arbeitnehmerveranlagung auch aus dem Einkommensteuerbescheid ersichtlichen steuerpflichtigen Bezüge (Kennzahl 245) – Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.
  2. bei Erwerbstätigen, die zur Einkommensteuer zu veranlagen sind (wie z.B. Selbständige, Grenzgängerinnen/Grenzgänger, bei parallelen bzw. überschneidenden Mehrfachbezügen): Der Gesamtbetrag der Einkünfte gem. Einkommensteuerbescheid zuzüglich allfälliger Werbungskosten (auch Werbungskostenpauschale), ausgenommen der bei den Grenzgängerinnen /Grenzgängern als Werbungskosten geltenden Beiträge zu einer inländischen oder ausländischen gesetzlichen Krankenversicherung) – Näheres siehe unter § 4 der Richtlinien.

Zu den Einkünften sind hinzuzufügen: Arbeitslosengeld und vergleichbare Einkünfte des Arbeitsmarktservice, Notstandshilfe, Pensionen, Krankengeld, Wochengeld und Kinderbetreuungsgeld.
Zu den Einkünften zählen nicht: Familienbeihilfe, Pflegegeld und sonstige Beihilfen.

 

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